Freitag, 29. August 2008

Diözesanadministrator


Der Diözesanadministrator „besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs“ (can. 427 CIC). Allerdings gibt es eine wesentliche Einschränkung: „Sede vacante nihil innovetur.“ Zu Deutsch: „Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden.“ Das Kirchenrecht formuliert dies genauer aus: „Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgendetwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte.“ (can. 428 § 2 CIC). Das betrifft beispielsweise die Ernennung von Pfarrern.Das Amt des Diözesanadministrators erlischt mit der Inbesitznahme des Bistums durch den neuen Bischof.

KontaktpersonDiözesanadministrator Josef MatznellerDomplatz 239100 BozenTel. +39 0471 306201E-mail: bischoefl.ordinariat@ecclesiabz.com